Lohnfortzahlungen stellen versicherte Leistungen der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung dar.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 18. Oktober 2010, Az. 3 U 235/06, festgestellt, dass Versicherungsnehmer nicht in Vorleistung treten müssen, um Anspruch auf Ersatz von Leistungen der Feuerversicherung zu erhalten Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Feuerversicherung Leistungen aus der Feuerversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass sie keine Abschlagszahlung für Lohnfortzahlungen tragen müsse. Solche Kosten seien erst nach Ausgabe durch die Versicherungsnehmerin erstattungsfähig.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Zahlung. Das Urteil begründet dies damit, dass der Anspruch auf Ersatz von nicht voraussetze, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen bereits erbracht habe. Würde man verlangen, dass das Unternehmen den Lohn erst bezahle, um ihn dann von der Betriebsunterbrechungsversicherung zu erhalten, führte dies insbesondere bei umfangreichen Gehaltszahlungen zur Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck einer Betriebsunterbrechungsversicherung.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen, dass er gerade die Kosten nicht vorab tragen müsse.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.