Bei der Leitungswasserversicherung können Versicherte die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins in Anspruch nehmen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 28. Januar 2011, Az. 10 U 238/10, festgestellt, dass bei der Leitungswasserversicherung Versicherte die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins in Anspruch nehmen können. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Leitungswasserversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass ein Versicherungsfall nicht bewiesen worden sei. Das Landgericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied nun, dass nicht die Versicherungsnehmer den Vollbeweis hinsichtlich der Schadensursache führen müssten. Vielmehr könnten die Versicherten den Beweis des ersten Anscheins in Anspruch nehmen, sodass es ausreiche, den typischen Geschehensablauf des eintretenden Wassers und des hierdurch entstandenen Schaden darzulegen. Die Versicherung müsse dann beweisen, dass der Schaden entgegen dem typischen Geschehensablauf nicht eingetreten sei. Da der Versicherung dies vorliegend nicht gelungen sei, war sie zur Erfüllung der versprochenen Leistungen zu verurteilen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht der Versicherungen nicht alles beweisen müssen. Vielmehr kann es auch ausreichen, wenn der typische Geschehensablauf dargelegt wird. Dann ist es Aufgabe der Versicherung, zu beweisen, dass der eingetretene Schaden gleichwohl nicht kausal gewesen sei. Dies wird den Versicherungen regelmäßig nicht gelingen.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.