Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2017 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass aufgrund eines Sturms Gegenstände auch erst Tage nach dem Sturm auf das Gebäude fallen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2017, Az. 6 U 191/15 klargestellt, dass für die Eintrittspflicht der Sturmversicherung bereits eine Mitursächlichkeit des Sturms für den Schaden genügt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im dortigen Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Sturmversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass es an dem Unmittelbarkeitskriterium fehle. Denn zu dem Schaden in dem Jahr 2010 kam es erst, als ein Baum sechs Tage nach einem Sturm auf das versicherte Gebäude stürzte.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Leistungspflicht und begründete das Urteil damit, dass die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen VGB 88 gerade dieses Unmittelbarkeitskriterium nicht beinhalten. Somit liege auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn ein Sturm herrschte, der Sturm den Baum entwurzelt habe und der Baum auch erst später auf das Gebäude stürzte. Der Sturm sei somit kausal für den Schaden. Dass der Sturz des Baums nicht zeitlich unmittelbar erfolgte, sei unproblematisch.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Hürden für die Versicherungsnehmer niedrig anlegen. Denn das Gericht hat die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt. Nach Ansicht des Gerichts darf dieser die Klausel so verstehen, dass ein zeitlich unmittelbares Zusammenwirken von Sturm und Schaden nicht notwendig sind.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.