Die private Krankenversicherung kann trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn ihr nicht der Nachweis gelingt, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 6. Mai 2015, Az. 20 U 141/14, festgestellt, dass die private Krankenversicherung trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, wenn ihr nicht der Nachweis gelingt, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen vorsätzlich verschwiegen habe.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen und erklärte, dass es dem Versicherer nicht gelungen sei, eine etwaige Arglist des Versicherungsnehmers zu beweisen. Die Krankenversicherung hätte aber nachweisen müssen, dass der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorerkrankungen vorsätzlich falsch beantwortet hatte und damit auf den Willen des Versicherers zum Vertragsschluss einwirken wollte. Dies sei ihr aber nicht gelungen,.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Krankenversicherung muss für eine erfolgreiche Anfechtung nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen vorsätzlich falsch beantwortet habe. Dieser Beweis kann nur durch Indizien geführt werden. Gerade bei leichteren Vorerkrankungen ist aber nicht anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer diese Vorerkrankungen bei Antragstellung in konkreter Erinnerung waren. Die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind somit hoch.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.