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OLG Jena: Ärztliche Invaliditätsfeststellung auch bei Nichtangabe von Unfall und Unfallhergang fristwahrend

, 09.02.2018 – Christian Luber

Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung ist auch bei Nichtangabe von Unfall und Unfallhergang fristwahrend.


Das Oberlandesgericht Jena hat mit Urteil vom 31. August 2017, Az. 4 U 820/15, festgestellt, dass dem Versicherer die Einrede der Fristversäumnis der Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung verwehrt ist, selbst, wenn das Attest weder den Unfallhergang bezeichnet noch das Ereignis überhaupt als Unfall bezeichnet. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.


Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Versicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies unter anderem damit, dass der Versicherungsnehmer die 15-Monats-Frist zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt habe. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn der Versicherung sei die Einrede der Fristversäumnis der Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung verwehrt. Das von dem Kläger vorgelegte Attest ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts somit ausreichend. Zwar beinhaltet es weder den Begriff „Unfall“ für das zur Invalidität führende Ereignis, noch ist der Unfallhergang geschildert. Beides ist aber nicht erforderlich. Die begriffliche Einordnung als Unfall ist nämlich eine rechtliche Subsumtion, die nicht Aufgabe des Arztes ist, so das Oberlandesgericht. Die Schilderung des Unfallhergangs ist dem Arzt auch überhaupt nicht möglich, da er in der Regel das Geschehnis aus eigener Wahrnehmung nicht kennt. Im Ergebnis liegt somit ein ausreichendes Attest vor, sodass die Invaliditätsfrist gewahrt ist.


Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat festgestellt, dass eine rein formelle Betrachtungsweise der Fristenproblematik nicht ausreichend ist. Vielmehr hat es den Zweck der ärztlichen Feststellung einer Invalidität hinterfragt und hierbei festgestellt, dass es nicht Aufgabe eines Arztes ist, zu prüfen, ob ein Geschehnis einen Unfall darstellt. Ausreichend ist demnach vielmehr, dass die Invalidität diagnostiziert und dargelegt wird, wann diese durch welche Erkrankung eingetreten ist.“


Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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