Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die durch einen Reiserücktritt oder -abbruch der versicherten Person insbesondere wegen Krankheit entstehen. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall die Kosten, die durch den Reiserücktritt entstanden sind.

Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, liegt das regelmäßig daran, dass sie das Vorliegen einer Erkrankung bestreitet. Auch fechten die Versicherungen immer wieder den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an oder bezweifeln, dass die Erkrankung nicht bereits vor Vertragsschluss bekannt war.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Unfallversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Reisegepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung sind keine Allgefahrenversicherungen. Sie zählen vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen bei der Reisegepäckversicherung die Beschädigung und der Verlust der bei der Reise mitgeführten Sachen, bei der Reiserücktrittsversicherung der Nichtantritt oder Abbruch der gebuchten Reise. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Reisegepäckversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, welche Sachen zu den versicherten Sachen gehören. Dies ist grundsätzlich bei dem gesamten Reisegepäck der Fall. Dieser ist als umfassender Sachinbegriff versichert. Unter Reisegepäck sind somit alle Sachen des persönlichen Gebrauchs zu verstehen, die nach Art, Zweck und Dauer der konkreten Reise einen erkennbaren Bezug zu dem Bedarf des Versicherten aufweisen. Das jeweilige Eigentumsverhältnis ist somit ohne Relevanz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Entwendung bzw. die Beschädigung oder Zerstörung zu beweisen. Allerdings kommen ihm dabei zwei Beweiserleichterungen zu Gute. Zum einen muss der Versicherungsnehmer nicht den Vollbeweis erbringen, sondern es genügt, dass Tatsachen bewiesen werden, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen lassen. Zum anderen kann der Beweis dann, wenn keine sonstigen Beweise vorliegen, allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden. Die Beweisführung durch den Versicherungsnehmer ist somit regelmäßig mit Erfolg möglich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Reiserücktrittsversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, wann Versicherungsschutz besteht. Demnach werden die Stornokosten übernommen, wenn bei der Versicherten Person Reiseunfähigkeit zu erwarten ist oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt sich aus den in den Versicherungsbedingungen im Detail aufgeführten Rücktrittsgründen. Einblick in die Versicherungsunterlagen ist somit unerlässlich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

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Aktuelle Fälle

Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung

14.

Jul.

BGH: Ersatz der Stornokosten durch Reiseversicherung auch bei fehlender Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16, entschieden, dass Reiseversicherungen auch dann die Stornokosten ersetzen müssen, wenn keine Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts besteht. Dem Verfahren lag das...

10.

Apr.

Unerwartete Krankheit auch bei chronischer Krankheit

Das Amtsgericht München hat mit Datum vom 30. August 2016, Az. 159 C 5087/16, festgestellt, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bereits bestehende Krankheiten besteht, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstelle...

14.

Jun.

Reiserücktrittsversicherung: Reiseunfähigkeit auch bei leichter Erkrankung führt zur Leistungspflicht

Für die Leistungspflicht aus der Reiserücktrittsversicherung reicht bereits die Reiseunfähigkeit aufgrund einer leichten Erkrankung aus. Das Amtsgericht Winsen hat mit Datum vom 14. Juni 2016, Az. 16 C 1333/15, festgestellt, dass für die Leistungspflicht aus...

16.

Okt.

Kein Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung bei unverzüglicher Reisestornierung

Bei unverzüglicher Stornierung der Reise liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung vor. Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 16. Oktober 2015, Az. 306 O 351/14, festgestellt, dass bei unverzüglicher Stornierung der Reise...

17.

Dez.

Reiserücktrittsversicherung: Bewertung der Vorhersehbarkeit einer Krankheit aus Sicht des Versicherten

Die Frage, ob eine Krankheit unerwartet war, ist bei der Reiserücktrittsversicherung aus Sicht des Versicherten zu beantworten. Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Datum vom 17. Dezember 2013, Az. 93 C 2924/12, festgestellt, dass für die...

13.

Dez.

Kostenübernahme der Reiserücktrittsversicherung auch bei chronischer Krankheit

Die Reiserücktrittsversicherung hat die Kosten eines Reiserücktritts wegen Krankheit auch dann zu übernehmen, wenn der Versicherte an einer chronischen Erkrankung leidet. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Datum vom 13. Dezember 2013, Az. 16 C 254/12,...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht