Reiserücktrittsversicherung
Die Reiserücktrittsversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die durch einen Reiserücktritt oder -abbruch der versicherten Person insbesondere wegen Krankheit entstehen. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall die Kosten, die durch den Reiserücktritt entstanden sind.
Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, liegt das regelmäßig daran, dass sie das Vorliegen einer Erkrankung bestreitet. Auch fechten die Versicherungen immer wieder den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an oder bezweifeln, dass die Erkrankung nicht bereits vor Vertragsschluss bekannt war.
Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Unfallversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.
Häufige Fragen
Die Reiserücktrittsversicherung ist keine Allgefahrenversicherung. Sie zählt vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen bei der Reiserücktrittsversicherung der Nichtantritt oder Abbruch der gebuchten Reise. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
Die Reiserücktrittsversicherungen führen in den Versicherungsbedingungen auf, wann Versicherungsschutz besteht. Demnach werden die Stornokosten übernommen, wenn bei der Versicherten Person Reiseunfähigkeit zu erwarten ist oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt sich aus den in den Versicherungsbedingungen im Detail aufgeführten Rücktrittsgründen. Einblick in die Versicherungsunterlagen ist somit unerlässlich. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
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Versicherungsrecht
Aktuelle Fälle
Reisegepäck- / Reiserücktrittsversicherung
18.
Sep..
LG Frankfurt: Frühgeburt als in der Reiseversicherung versicherte unerwartet schwere Erkrankung
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.20118, Az. 2-08 O 41/18, festgestellt, dass eine Reiseversicherung die Kosten für einen Reiseabbruch auch bei einer Frühgeburt während der Reise übernehmen muss. Hierauf weist Rechtsanwalt...
12.
Aug..
50 % Vergleich mit Axa Reiseversicherung wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit
Die Reiseversicherung der Axa, die AXA Assistance Deutschland GmbH, hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs 50 % der Forderung an einen Versicherten gezahlt, der...
27.
Mai.
AG München: 50 % Vergleich mit Allianz Reiseversicherung wegen Reiseunfähigkeit aufgrund Impfunverträglichkeit
Die Reiseversicherung der Allianz, die AWP P&C S.A., hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen eines vor dem Amtsgericht München geschlossenen Vergleichs 50 % der eingeklagten Forderung an einen...
14.
Juli.
BGH: Ersatz der Stornokosten durch Reiseversicherung auch bei fehlender Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16, entschieden, dass Reiseversicherungen auch dann die Stornokosten ersetzen müssen, wenn keine Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts besteht. Dem Verfahren lag das...
10.
Apr..
Unerwartete Krankheit auch bei chronischer Krankheit
Das Amtsgericht München hat mit Datum vom 30. August 2016, Az. 159 C 5087/16, festgestellt, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bereits bestehende Krankheiten besteht, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstelle...
14.
Juni.
Reiserücktrittsversicherung: Reiseunfähigkeit auch bei leichter Erkrankung führt zur Leistungspflicht
Für die Leistungspflicht aus der Reiserücktrittsversicherung reicht bereits die Reiseunfähigkeit aufgrund einer leichten Erkrankung aus. Das Amtsgericht Winsen hat mit Datum vom 14. Juni 2016, Az. 16 C 1333/15, festgestellt, dass für die Leistungspflicht aus...