Hausrat- / Gebäudeversicherung

Hausrat- / Gebäudeversicherung

Die Hausratversicherung bietet ihren Versicherungsnehmern Versicherungsschutz für das versicherte Inventar gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Das Gleiche gilt für die Gebäudeversicherung hinsichtlich des Gebäudes selbst.

Im Streit zwischen den Versicherungsnehmern und der Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Wie wir Ihnen rund um die Gebäudeversicherung helfen

Lehnt die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung die Kostenübernahme für einen Schaden ab oder kommt es mit dem Versicherer zum Streit über die Versicherungsbedingungen, sollten Sie als Versicherungsnehmer die Ablehnung von einem fachspezifischen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Erstprüfung. Senden Sie uns hierfür per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Gebäudeversicherung zu oder rufen Sie uns an.

Denn grundsätzlich ist von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung sind keine Allgefahrenversicherungen. Sie zählen vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich die Zerstörung, Schäden an oder das Abhandenkommen von Gegenständen im Hausrat bzw. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, Einbruchsdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser oder Sturm und Hagel. Wenn durch einen dieser genannten Gefahrentatbestände der Hausrat, das Gebäude oder die Wohnung Schaden nehmen oder zerstört werden, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungsschutz. Lehnt der Versicherer, gleichwohl die Kostenübernahme für die Schadensbeseitigung ab, sollten Sie die Ablehnung durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben des Versicherers zu oder rufen Sie uns an.

Versichert ist ein Schaden durch einen Brand dann, wenn es sich bei dem Feuer um einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt und hierbei eine Flamme aufgetreten ist. Entscheidend ist, dass der Brand ein gefährliches Schadenfeuer ohne Brandherd darstellt und somit nicht lediglich ein ungefährliches Nutzfeuer war. Der Übergang zwischen beiden Feuern kann aber fließend sein, wenn sich Feuer aus dem bestimmungsgemäßen Herd entfernen. Ein Schadenfeuer liegt insbesondere bei Feuerentstehung durch Explosion, Blitzschlag, Kurzschluss und Selbstentzündung vor. Ist also von einem Schadenfeuer auszugehen und verweigert der Versicherer, gleichwohl die Kostenübernahme für die Schadensbeseitigung, sollten Sie als Versicherungsnehmer die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben des Versicherers zu oder rufen Sie uns an.


Versichert ist ein Schaden durch eine Explosion dann, wenn es sich um eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung handelt, insbesondere somit bei explosiven Gasen, Dämpfen, Staub, Flüssigkeiten, festen Stoffen und Sprengstoffen. Unerheblich ist, wo die Explosion erfolgt und ob die explodierte Sache zu den versicherten Sachen gehört. Ist also von einem Schaden durch eine Explosion auszugehen und verweigert die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung gleichwohl die Kostenübernahme, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben des Versicherers zu oder rufen Sie kurz an.


Versichert ist bei der Leitungswasserversicherung die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch Leitungswasser sowie bei der Rohrbruchversicherung die Bruchschäden an Rohren. Unter Leitungswasser ist hierbei in der Regel das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ablaufrohren, mit diesen verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, Einrichtungen der Warmwasserheizung oder Dampfheizung sowie aus Klimaanlagen, Aquarien oder Wasserbetten ausgetretenes Wasser zu verstehen. Ist also von einem Wasserschaden auszugehen und verweigert die Versicherung, gleichwohl die Kostenübernahme des Schadens am Hausrat bzw. am Gebäude, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung führen in den Versicherungsbedingungen auf, welche Gegenstände zu den versicherten Sachen gehören. Dies ist bei der Hausratversicherung grundsätzlich bei dem gesamten Hausrat der Fall. Dieser ist als umfassender Sachinbegriff versichert. Unter Hausrat sind somit alle Gegenstände zu verstehen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Das jeweilige Eigentumsverhältnis ist somit ohne Relevanz. Entscheidend ist darüber hinaus nicht, ob sich die Sache in dem Haushalt befindet. Relevant ist vielmehr, ob die Sache objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, für die Zwecke des Haushalts eingesetzt zu werden. Somit gehören grundsätzlich auch Gegenstände wie Bargeld, Anbaumöbel, Rasenmäher, Sportgeräte, Kleintiere und Markisen zum Haushalt.


Bei der Gebäudeversicherung sind das Gebäude oder die Wohnung und dessen Bestandteile versichert.


Sollte Ihr Versicherer die Kostenübernahme für die Schadensbeseitigung ablehnen, weil bestimmte Sachen nicht versichert seien, lohnt es sich, die Ablehnung durch einen Anwalt rechtlich überprüfen zu lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte mit Fachgebiet Versicherungsrecht aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung gilt nur teilweiser Versicherungsschutz, der aber auch in voller Höhe gewährt werden kann. Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass nicht automatisch grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Damit führen beispielsweise auch das Rauchen im Bett, Brennenlassen von Kerzen, Anlassen von Herden oder ein unvorsichtiger Umgang mit Heizöfen nicht zwangsläufig zu einem Anspruchsverlust gegen die Versicherung. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist. Lassen Sie sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Nicht nur der Schaden, auch der Versicherungsort kann der Gegenstand eines Streits mit dem Versicherer werden. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung oder das Gebäude des Versicherungsnehmers. Hierunter ist somit grundsätzlich ein abgegrenzter räumlicher Bereich zu verstehen, der einer oder mehreren Personen als Unterkunft und zur Führung des Haushalts zu dienen bestimmt ist. Er ist somit von beruflich oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten abzugrenzen. Sofern hier bei Ihrem Gebäude oder Ihrer Wohnung Unklarheiten bezüglich eines Versicherungsfalls bestehen, raten wir Ihnen, die Ablehnung ihrer Versicherung fachanwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens des Versicherungsnehmers einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Schadens, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken für einen Schaden und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen zum Schaden teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen des Versicherers ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten des Versicherungsnehmers. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten des Versicherungsfalls niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle juristischen Fragen, Versicherungsfälle und Konflikte mit Ihrer Hausrat-/ Gebäudeversicherung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Sie.

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Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht