Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den für Versicherungskunden wichtigsten Versicherungen, soll sie im Falle der Berufsunfähigkeit der Versicherten doch die Existenz der Versicherten sichern. Im Streit stehen daher immer relativ hohe Versicherungssummen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit einer vierstelligen Anzahl an Gerichtsverfahren oftmals Gegenstand von Streitigkeiten. Berufsunfähigkeitsversicherungen bestreiten in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit oder fechten den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Wie wir Ihnen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung helfen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den für Versicherungskunden wichtigsten Versicherungen, soll sie im Falle der Berufsunfähigkeit der Versicherten doch die Existenz der Versicherten sichern. Im Streit stehen daher immer relativ hohe Versicherungssummen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit einer vierstelligen Anzahl an Gerichtsverfahren oftmals Gegenstand von Streitigkeiten. Berufsunfähigkeitsversicherungen bestreiten in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit oder fechten den Versicherungsvertrag wegen vorgeblich falscher Erklärungen der Versicherungsnehmer an.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Lassen Sie die Ablehnung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente von uns als Rechtsanwälten rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung zutreffend ist. Oftmals kann man aber gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.

Die Erstprüfung können wir aufgrund der langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich ist den Versicherungsgesellschaften ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs auf Ihre Berufsunfähigkeitsrente zuzugestehen. Allerdings ist zugleich festzustellen, dass sich Versicherungen aus Sicht der betroffenen Kunden manchmal mehr Zeit als nötig lassen. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn ein Rechtsanwalt Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.

Selbstverständlich ist dies möglich. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrages auf Berufsunfähigkeitsrente. Dies ist auch eine sinnvolle Vorgehensweise, weil Fehler bei der Schadensmeldung große Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung haben. In der Regel läuft unsere Betreuung durch uns als Anwälte wie folgt ab:

Wir müssen uns zunächst einen Überblick verschaffen können.

Vorab bitten wir Sie, bei der Versicherung den Antrag auf Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anzufordern.

Zunächst benötigen wir, um uns eine Übersicht zu verschaffen, den Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen, außerdem die ärztlichen Atteste, aus denen sich ergibt, an welcher Erkrankung Sie leiden, idealerweise mit dem Hinweis der Ärzte, dass bei Ihnen Berufsunfähigkeit vorliegt.

Den Antrag auf Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag kopieren Sie einmal und füllen ihn zunächst soweit möglich selbständig ist. Wir sichten diesen sodann unter Hinzuziehung der Versicherungsbedingungen und der ärztlichen Attestes und erstellen für Sie schriftlich Änderungsempfehlungen. Diese besprechen wir mit Ihnen und klären beidseits offene Fragen. Im Nachgang prüfen wir nochmals Ihren überarbeiteten und finalen Antrag.

In der Folge wendet sich die Versicherung in der Regel mit mehreren Nachfragen an Sie, die Sie in Zusammenarbeit mit uns als Rechtsanwälten beantworten. Sofern Sie gutachterlich untersucht werden sollen, bereiten wir Sie hierauf vor.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Hierzu ist Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, die wir als Rechtsanwälte gerne für Sie übernehmen. Senden Sie uns hierzu bitte per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu und schildern uns den Sachverhalt. Gerne können Sie auch anrufen, damit wir die Angelegenheit ausführlich besprechen können. Persönlich sind wir in München, Berlin, Hamburg und Köln für Sie da.

Der Leistungsantrag stellt die Grundlage für den Erhalt von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar. Im Wissen hierum neigen Versicherungskunden dazu, den Antrag zu ihren Gunsten auszufüllen. Versicherer wissen hierum und versuchen, dies zu ihrem Vorteil auszulegen, indem sie den Versicherungsnehmern eine vorsätzliche falsche Darstellung vorwerfen und sich deswegen auf Leistungsfreiheit berufen.
Eine solche Vorgehensweise ist in dieser Einfachheit allerdings nicht möglich. Leistungsfreiheit besteht nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Auskunft nur grob fahrlässig falsch abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung lediglich zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, vgl. § 28 Abs. 4 VVG. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher durch unsere Kanzlei für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir als Rechtsanwälte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Die gleiche Problematik wie bei Falschangaben beim Leistungsantrag kann sich bereits bei Fragen vor Antragstellung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen. Problematisch hierbei ist, dass die etwaige Falschauskunft regelmäßig erst lange Zeit später, nämlich bei Antragstellung auf Erhalt der vereinbarten Leistungen, offensichtlich wird. Dann erklärt die Versicherung den Rücktritt und zusätzlich häufig die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung und verweigert die Zahlung der Leistungen. Für den Versicherungskunden stellt dies das worst-case-Szenario dar, weil er über viele Jahre seine Versicherungsprämien gezahlt und sich darauf verlassen hat, dass er durch seine Versicherung gegen den Schadensfall abgesichert ist. Dann aber verweigert die Versicherung im Schadensfall die Leistung und beruft sich auf angebliche Falschauskünfte aus der Zeit vor Vertragsschluss.
Im Wissen hierzu haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein Erinnernmüssen reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung zu erklären. Da allerdings die Rechtsfolge einer solchen Handlung mit der Vertragsauflösung erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung im Wissen hierum durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist somit, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Als Anwälte haben wir die Erfahrung gemacht, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher unbedingt durch eine Kanzlei für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.


Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Schadens, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn die Leistungsverweigerung durch die Versicherung ist nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht haben wir die Erfahrung gemacht, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Wenden Sie sich daher in einem solchen Fall an uns und lassen Sie sich im Hinblick auf die Berufsunfähigkeitsversicherung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht ausführlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

Zunächst ist dies schon einmal ein gutes Zeichen. Das Angebot einer gütlichen Einigung zeigt in der Regel, dass die Versicherung davon ausgeht, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt und die Durchsetzung erfolgreich sein könnte. Prüfen Sie daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht detailliert, ob Sie das Vergleichsangebot wirklich annehmen möchten oder nicht auf die vollständige Zahlung bestehen sollten.

Die Verneinung des Vorliegens der Berufsunfähigkeit gehört zu den häufigsten Gründen für die Ablehnung der Anträge auf Berufsunfähigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ablehnung auch zutreffend ist. Vielmehr ist ein erheblicher Teil dieser Ablehnungen rechtlich angreifbar. Die Gründe hierfür sind vielfältig, liegen aber in der Regel darin, dass die Versicherung die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht hinreichend prüft. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Der Begriff der Berufsunfähigkeit setzt sich somit aus einer gesundheitlichen und einer berufsbezogenen Komponente zusammen. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Gerne können wir im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung überprüfen, ob die Ablehnung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung angreifbar ist.

Fiktive Berufsunfähigkeit bedeutet, dass derjenige als berufsunfähig gilt, der aufgrund Krankheit sechs Monate oder länger unfähig war, seinen Beruf auszuüben. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer lediglich nachweisen muss, dass er in den letzten sechs Monaten aufgrund von Krankheit berufsunfähig war und dass dieser Zustand über die sechs Monate hinaus andauert. Gelingt dies, folgt hieraus die Leistungspflicht der BU-Versicherung. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Leistung ab, sollten Sie sich durch unsere Kanzlei für Versicherungsrecht juristisch beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auch kostenlos anbieten.

Der Versicherer ist berechtigt, die Voraussetzungen für die berufsspezifische Invalidität zu prüfen. Ist er hierzu alleine nicht in der Lage, kann er auch einen Gutachter heranziehen. Sie sollten daher der Weisung, einen Gutachter aufzusuchen, Folge leisten. Allerdings sollten Sie zugleich nicht davon ausgehen, dass der Gutachter in Ihrem Interesse handelt. Daher sollten Sie sicherstellen, dass die Begutachtung ordnungsgemäß abläuft und der Gutachter bei seiner Begutachtung von den richtigen Tatsachen ausgeht. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht beraten wir Sie hierzu und stellen ein korrektes Gutachten sicher.
Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand! Es kann natürlich sein, dass die Verneinung der Berufsunfähigkeit zutreffend ist. Allerdings ist dies alles anders als zwingend. Oftmals leidet das Gutachten bereits an formellen Mängeln, weil der Gutachter in seinem Gutachten seine neutrale Stellung verlassen und eine unzulässige rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Regelmäßig gehen solche Privatgutachten von Versicherern auch von falschen Tatsachen aus. Lassen Sie das Gutachten daher durch unseren Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen. Gerne kontrollieren wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung, ob das Gutachten angreifbar ist.

Entscheidend für die Leistungspflicht ist der versicherte Beruf. Dies ist derjenige Beruf, der von der versicherten Person zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Relevant ist somit nicht der zuletzt ausgeübte Beruf, sondern derjenige, bei dem das Leistungsvermögen noch nicht derart eingeschränkt war, dass Berufsunfähigkeit bestand.

Wir sind bundesweit als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle juristischen Fragen rund um Konflikte mit Ihrer Berufsunfähigkeitsrente. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Sie.

Wir sind für Sie da

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Aktuelle Fälle

Berufsunfähigkeitsversicherung

28.

Mrz.

Landgericht Berlin: Vergleich mit BVV Versicherung und Versorgungskasse des Bankgewerbes über Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für 7 Jahre

Die BVV Versicherung und Versorgungskasse des Bankgewerbes haben nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich geschlossen, der einen Verzicht auf eine Nachprüfung für 7 Jahre und...

03.

Nov.

BGH: Unzulässige Verweisung auf Alternativberuf trotz höheren Einkommens in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer auch dann nicht auf die Ausübung eines Alternativberufs verweisen, wenn hierdurch ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.12.2017 (IV ZR 11/16), festgestellt, dass eine...

26.

Okt.

Berufsunfähigkeitsversicherung HDI zahlt 500.000,- Euro an Versicherten

Die HDI Lebensversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ihrem Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt hatte, eine Abfindung in Höhe von 500.000,- Euro gezahlt. Der Versicherungsnehmer, Angestellter eines Großunternehmens,...

18.

Okt.

Ombudsverfahren: 50 % Vergleich mit LVM Reiserücktrittsversicherung

Ein Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hat in einem von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft geführten Verfahren einen 50 % Vergleich mit der LVM Versicherung geschlossen.Der Versicherungsnehmer schloss eine Reiserücktrittsversicherung mit...

30.

Aug.

LG München: Generali Lebensversicherung zahlt Abgeltung in fünfstelliger Höhe wegen geltend gemachter Berufsunfähigkeit

Die Generali Lebensversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft einer Physiotherapeutin einen Vergleichsbetrag in fünfstelliger Höhe gezahlt, nachdem die Versicherung zuvor die Anerkennung des Versicherungsfalls verweigert hatte. Die Versicherungsnehmerin, von...

25.

Jul.

OLG Nürnberg: Unzulässige Verweisung eines Konstruktionsmechanikers auf Alternativberuf des Fahrers / Messgehilfens

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Konstruktionsmechanikers auf den des Fahrers / Messgehilfens verweisen. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 01.02.2022 (8 U 2196/21), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nicht...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht