Betriebsschließungsversicherung

Gewerbliche Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung er­setz­t im Scha­den­fall den Er­trags­aus­fall, wobei in der Regel die Haft­zeit auf 30 Ta­ge be­grenzt ist, so­wie wei­te­re Kos­ten, insbesondere die Lohn­kos­ten der Angestellten. Die Betriebsschließungsversicherung spielt im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Betriebsschließungsversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Betriebsschließungsversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Betriebsschließungsversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Betriebsschließungsversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf.

Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung er­setz­t im Scha­den­fall den Er­trags­aus­fall, wobei in der Regel die Haft­zeit auf 30 Ta­ge be­grenzt ist, so­wie wei­te­re Kos­ten, insbesondere die Lohn­kos­ten der Angestellten.

Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn eine Betriebsunterbrechung vorliegt. Hierzu ist im Rahmen einer hypothetischen Parallelbetrachtung von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn der Betrieb beim hypothetischen Wegfall des Sachschadens unverändert fortgesetzt werden könnte.

Diese Begründung erachten wir für schlicht falsch. Denn es ist ja nun mal Sinn und Zweck einer Versicherung, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle zu erteilen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherung in den Bedingungen explizit namentlich aufgeführte Seuchen und Erkrankungen benennt und versichert. Diese namentliche Einschränkung ist aber in der Regel in den Versicherungsbedingungen gerade nicht zu finden. Auch dann käme es aber auf den genauen Wortlaut des Ausschlusses an.

Wir bewerten daher die Ablehnung der Versicherungen als untauglichen Versuch, sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen und gehen vielmehr von guten Erfolgsaussichten für die Betriebe aus, um Zahlungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.

Der Versicherer leistet nur für einen bestimmten Zeitraum, die sogenannte Haftzeit. Diese beträgt regelmäßig 12 Monate seit Eintritt des Sachschadens. Entscheidend sind also nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Schadensursache, der Erkennbarkeit und des Beginns der Betriebsunterbrechung.

Versichert ist der entstandene Ertragsausfall. Wertbildende Faktoren sind die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn. Eine detaillierte Aufstellung ist hierbei unerlässlich. Regelmäßig ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Wir sind für Sie da

Mit Absenden Ihrer Kontaktanfrage erklären Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung einverstanden

Aktuelle Fälle

Betriebsschließungsversicherung

14.

Mai.

Generali Versicherung erklärt Anerkenntnis in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Die Generali Versicherung AG hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft den Anspruch eines Versicherungsnehmers aus der Betriebsunterbrechungsversicherung anerkannt, nachdem sie zuvor Leistungen verweigert hatte. Der Zahnarzt hatte im Jahr 2003...

01.

Mai.

Covid-19: Rechtsgutachten von Ex-OLG-Richter bestätigt Eintrittspflicht der Betriebsschließungs-Versicherung

Der ehemalige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht München Walter Seitz bestätigt in einem Rechtsgutachten die uneingeschränkte Eintrittspflicht der Betriebsschließungs-Versicherung bei coronabedingten Betriebsschließungen. Spiegel Online berichtet am 24.04.2020 unter der Überschrift „Die Wut der Gastronomen“ von dem...

23.

Apr.

Covid-19: Mannheimer Betriebsschließungs-Versicherung lehnt Eintrittspflicht ab

Auch die Mannheimer Versicherung lehnt die Eintrittspflicht aus der Betriebsschließungs-versicherung im Zusammenhang mit Covid-19 ab – nach Einschätzung von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist dies rechtsfehlerhaft. Die...

01.

Mrz.

Coronakrise: Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Die Coronakrise hat dramatische Auswirkungen. Dies betrifft sowohl die Bevölkerung als auch die Privatwirtschaft hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Fortexistenz. Aufgrund der Schließungsverfügung der deutschen Behörden ist es zahlreichen Unternehmen momentan nicht mehr erlaubt, ihren Betrieb fortzuführen....

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht