Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Die Berufshaftpflichtversicherung bietet Rechtsanwälten Versicherungsschutz für einen Verstoß bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Abgedeckt sind Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt entstehen.

Häufige Fragen

Grundsätzlich ist diese Ablehnung zutreffend, da eine Treuhandtätigkeit prinzipiell nicht zu den freiberuflichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehört. Zu prüfen ist allerdings, ob die Treuhandtätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Mandates und dessen Abwicklung entstand. Ist diese Tätigkeit sozusagen als Annex zur rechtlichen Beratung hinzugetreten, besteht Versicherungsschutz. Sofern die Versicherung also die Deckung ablehnt, sollten Sie fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Wenig überraschend sind Vorsatztaten gemäß § 103 VVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zu prüfen ist hier aber konkret, ob tatsächlich eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das vorsätzliche Handeln trägt.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.

In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.

Welche Sachen versichert sind, regelt der Versicherungsvertrag. Hierzu gehören grundsätzlich bewegliche Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, unter Eigentumsvorbehalt erworben, mit Kaufoption geleast oder sicherungshalber übereignet sind. Auch fremdes Eigentum ist versichert, soweit es nach seiner Art zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Benutzung oder zum Verkauf überlassen wurde. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

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Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

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