Privathaftpflichtversicherung

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz gegen Forderungen Dritter aufgrund einer Verletzung des Eigentums oder der Gesundheit.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Privathaftpflichtversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Privathaftpflichtversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Auslandskrankenversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die private Haftpflichtversicherung versichert das Risiko, von einem Dritten in Anspruch genommen zu werden. In aller Regel wird hier der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der einen Personen-, Sach- oder sich hieraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu diesen Anspruchsnormen gehören deliktische Schadensersatzansprüche, quasideliktische Ansprüche oder Beseitigungsansprüche. Nicht von der Deckung umfasst sind hingegen Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, bloße Erfüllungsansprüche und Eigenschäden.

Die Haftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von den Schadensersatzansprüchen, die ein anderer erhebt, frei und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Lassen Sie die Ablehnung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers besonders gefahrdrohende Umstände zu berücksichtigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann der Versicherer sich für den Leistungsfall eventuell sogar auf Leistungsfreiheit berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei den relevanten Umständen überhaupt um besonders gefahrdrohende Umstände handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Risiko über das normale Risiko hinaus mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Darüber hinaus muss die Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer zur Beseitigung des Risikos aufgefordert haben. Hierbei reicht ein bloßer Rat nicht aus, vielmehr muss der Versicherer seinen Kunden klar und bestimmt aufgefordert haben. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. Schließlich muss die Beseitigung für den Versicherungsnehmer auch zumutbar gewesen sein, sodass der Versicherer nicht stets die Beseitigung verlangen kann.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.


Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich, verliert er den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer die Leistung kürzen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Leistungspflicht des Versicherers dann entfällt, wenn die Verletzung der Obliegenheit keine Auswirkung auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung der Leistungspflicht hatte. Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Leistungspflicht nur dann entfällt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit durch gesonderte Mitteilung in Textform belehrt hat. Lassen Sie die Ablehnung der Versicherung daher rechtlich überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsentfall tatsächlich erfüllt sind. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.

Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei dieser Leistungsverweigerung um einen Ausschlusstatbestand handelt, der der Inhaltskontrolle unterliegt und somit eng auszulegen ist. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Klausel in den Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung ausreichend klar formuliert ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer bei der Schädigung wirklich die Gefährlichkeit seines Tuns erkannt und die konkret eingetretenen Folgen billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit reicht hierzu gerade nicht aus. Hierbei ist zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, dass sowohl der Vorsatz des Versicherungsnehmers als auch die Widerrechtlichkeit der Tat von dem Versicherer darzulegen und zu beweisen ist. Beweiserleichterungen kommen hier nicht in Betracht, sodass von dem Versicherer der Vollbeweis zu führen ist. Die Aussichten für den Versicherungsnehmer, dass dem Versicherer dies nicht gelingt, sind regelmäßig als gut zu bewerten. Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

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Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht