Kaskoversicherung

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für das versicherte Fahrzeug gegen dessen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Kaskoversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Kaskoversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Kaskoversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Lassen Sie die Ablehnung rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.

Die Erstprüfung können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich ist den Versicherungsgesellschaften ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs zuzugestehen. Allerdings ist zugleich festzustellen, dass sich Versicherungen aus Sicht der betroffenen Kunden manchmal mehr Zeit als nötig lassen. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn ein Rechtsanwalt Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.

Selbstverständlich ist dies möglich. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrages. Dies ist auch eine sinnvolle Vorgehensweise, weil Fehler bei der Schadensmeldung große Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung haben.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Hierzu ist Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, die wir gerne für Sie übernehmen. Senden Sie uns hierzu bitte per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu und schildern uns den Sachverhalt. Gerne können Sie auch anrufen, damit wir die Angelegenheit ausführlich besprechen können.

Der Leistungsantrag stellt die Grundlage für den Erhalt von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar. Im Wissen hierum neigen Versicherungskunden dazu, den Antrag zu ihren Gunsten auszufüllen. Versicherer wissen hierum und versuchen, dies zu ihrem Vorteil auszulegen, indem sie den Versicherungsnehmern eine vorsätzliche falsche Darstellung vorwerfen und sich deswegen auf Leistungsfreiheit berufen.
Eine solche Vorgehensweise ist in dieser Einfachheit allerdings nicht möglich. Leistungsfreiheit besteht nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Auskunft nur grob fahrlässig falsch abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung lediglich zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, vgl. § 28 Abs. 4 VVG. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Die gleiche Problematik wie bei Falschangaben beim Leistungsantrag kann sich bereits bei Fragen vor Antragstellung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen. Problematisch hierbei ist, dass die etwaige Falschauskunft regelmäßig erst lange Zeit später, nämlich bei Antragstellung auf Erhalt der vereinbarten Leistungen, offensichtlich wird. Dann erklärt die Versicherung den Rücktritt und zusätzlich häufig die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung und verweigert die Zahlung der Leistungen. Für den Versicherungskunden stellt dies das worst-case-Szenario dar, weil er über viele Jahre seine Versicherungsprämien gezahlt und sich darauf verlassen hat, dass er durch seine Versicherung gegen den Schadensfall abgesichert ist. Dann aber verweigert die Versicherung im Schadensfall die Leistung und beruft sich auf angebliche Falschauskünfte aus der Zeit vor Vertragsschluss.
Im Wissen hierzu haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein Erinnernmüssen reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung zu erklären. Da allerdings die Rechtsfolge einer solchen Handlung mit der Vertragsauflösung erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung im Wissen hierum durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist somit, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Zunächst ist dies schon einmal ein gutes Zeichen. Das Angebot einer gütlichen Einigung zeigt in der Regel, dass die Versicherung davon ausgeht, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt und die Durchsetzung erfolgreich sein könnte. Prüfen Sie daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht detailliert, ob Sie das Vergleichsangebot wirklich annehmen möchten oder nicht auf die vollständige Zahlung bestehen sollten.


In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Kfz bei Unfällen, Betriebsschäden und mut- oder böswilligen Handlungen.
In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Kfz infolge von Brand, Explosion, Entwendung, Naturgewalten und Wildschäden.

Die Verneinung des Vorliegens eines Versicherungsfalls gehört zu den häufigsten Gründen für die Ablehnung der Anträge auf Übernahme der Schäden. Ursächlich ist in solchen Fällen ein Geschehnis, bei dem es nicht zu einem Zusammenprall mit dem Wild gekommen ist, sondern bei dem der Fahrer ausgewichen und hierbei verunglückt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ablehnung auch zutreffend ist. Vielmehr ist ein Großteil dieser Ablehnungen rechtlich angreifbar. Die Gründe hierfür sind vielfältig, liegen aber in der Regel darin, dass die Versicherung die Voraussetzungen des einschlägigen Rettungskostenersatzbegriffs nicht hinreichend prüft. Gerne können wir im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung überprüfen, ob die Ablehnung durch die Krankenvollversicherung angreifbar ist.

Die Versicherung ist nicht leistungspflichtig bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls. Allerdings bedeutet Vorsatz, dass die versicherte Person den Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Gerade der Willensmoment dürfte in der Regel nicht bestehen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit ist zu beachten, dass zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Versicherungsfall Kausalität bestehen muss. Die bloße Feststellung der Kausalität durch die Versicherung reicht hierfür nicht aus, vielmehr ist von der Versicherung der Vollbeweis zu führen. Dies ist insbesondere bei Diebstahlfällen, Rotlichtverstößen, Überfahren eines Stoppschilds, Übermüdung, Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols, Zurücklassen von Schlüsseln und Fahrzeugpapieren im Kfz und unzureichender Sicherung der Schlüssel gegen Zugriff Dritter zu berücksichtigen, sodass dem Versicherer der Einwand der groben Fahrlässigkeit bei richtiger Argumentation abgeschnitten ist. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten lassen. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Schadens, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn die Leistungsverweigerung durch die Versicherung ist nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

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Aktuelle Fälle

Kaskoversicherung

15.

Apr.

OLG Dresden: Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung trotz Entfernens vom Unfallort

München, 15.04.2019 – Aylin Kempf Abhängig von den Versicherungsbedingungen (AKB) verletzt der Versicherungsnehmer trotz Entfernens vom Unfallort nicht zwingend eine Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung, wenn er weder die Polizei ruft noch die Versicherung zeitnah über den Unfall...

27.

Nov.

Oberlandesgericht Hamm: Dichtes Auffahren führt zur Alleinschuld beim Unfall

Das dichte Auffahren auf den Vorherfahrenden führt bei einem Auffahrunfall im Kreisverkehr zur Alleinschuld des Auffahrenden. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 31. August 2018 (Az. 7 U 70/17) entschieden, dass ein Sicherheitsabstand von 2 Metern...

30.

Aug.

Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilt Volkswagen Autoversicherung zur Kostenübernahme aus Kfz-Kaskoversicherung

Die Volkswagen Autoversicherung AG wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Kostenübernahme aus einer Kfz-Kaskoversicherung verurteilt, nachdem die Versicherung zuvor bereits einen Großteil der klägerischen Forderung anerkannt hatte.  Einem Mandanten von L & P Luber Pratsch...

18.

Nov.

OLG München: Beweislast für fingierten Unfall bei KFZ-Kaskoversicherung

Die KFZ-Kaskoversicherung trägt die Beweislast für das Bestehen eines fingierten Unfalls. Das Oberlandesgericht München hat mit Datum vom 18. November 2016, Az. 10 U 1447/16, festgestellt, dass die KFZ-Kaskoversicherung die Beweislast für das Bestehen eines...

02.

Nov.

KFZ-Kaskoversicherung: Leistungspflicht bei Wasserschlag

Die KFZ-Kaskoversicherung ist auch bei einem Wasserschlag leistungspflichtig. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 2. November 2016, Az. 20 U 19/16, festgestellt, dass eine KFZ-Kaskoversicherung auch bei einem Wasserschlag leistungspflichtig ist. Hierauf weist der...

28.

Jun.

OLG Köln: Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei KFZ-Kaskoversicherung

Der Versicherungsnehmer verletzt bei der KFZ-Kaskoversicherung keine Aufklärungsobliegenheit, wenn er unzutreffende Angaben vollständig berichtigt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Datum vom 28. Juni 2016, Az. 9 U 4/16, festgestellt, dass eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht